BEG: Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, ist ein Förderangebot des Bundes für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen am Haus. Sie ersetzt viele bestehende Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. In turbulenten Zeiten wie diesen wird die BEG laufend an die Gegebenheiten angepasst. Mit unserem FördermittelCheck erhalten Sie stets den Überblick über alle gültigen Förderprogramme.

FördermittelCheck: Förderungen finden

Prüfen Sie, welche Fördermittel es für Ihre Maßnahme gibt. Alle Zuschüsse und Kredite von Bund, Ländern, Kommunen und Versorgern:

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • BEG bündelt mehrere Förderprogramme
  • Fördermittel für energetische Sanierungsmaßnahmen am Haus
  • Zuschüsse vom BAFA, Kredite mit Tilgungszuschuss von der KfW
  • Energieeffizienz-Expert*in in vielen Fällen einzubeziehen
  • Förderprogramme grundsätzlich mit anderen kombinierbar
  • 20 Prozent der Sanierungskosten unabhängig von BEG absetzbar

Was ist die BEG genau?

Die deutsche Förderlandschaft für Energieeffizienz war bis Ende 2020 für viele Verbraucher*innen unüberschaubar: Kredite gab es nur bei der KfW, Zuschüsse hingegen sowohl bei der KfW als auch beim BAFA. Und für jede dieser beiden Institutionen mussten Sie einen separaten Antrag stellen. Um hier Licht ins Dunkel zu bringen, wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingeführt. Sie bündelt zahlreiche bis dato geltende Förderprogramme, unter anderem:

  • das Gebäudesanierungsprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ – umgesetzt durch die KfW
  • das Marktanreizprogramm „MAP“, zu dem auch das Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ zählt – umgesetzt durch das BAFA
  • das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) – umgesetzt durch das BAFA
  • das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) – umgesetzt durch das BAFA

Welche Maßnahmen werden durch die BEG gefördert?

Für Sie als Eigentümer*in ist vor allem wichtig, welche Maßnahmen gefördert werden – und zwar in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen. Die einzelnen Fördergegenstände teilen sich auf drei Teilbereiche der BEG auf:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

1. Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Unter dem Kürzel BEG EM sind Maßnahmen versammelt, die vom BAFA gefördert werden. Dazu gehören Einzelmaßnahmen

  • an der Gebäudehülle​,
  • an der Anlagentechnik (beispielsweise Lüftungsanlagen),
  • ​an Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik),
  • ​zur Heizungsoptimierung​,
  • zur Fachplanung und Baubegleitung​.

Je nach Einzelmaßnahme ändert sich der Fördersatz.

15 Prozent Zuschuss für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Dichte Fassaden und Dächer reduzieren den Wärmeverlust – das wiederum bedeutet weniger Heizkosten und Belastung für die Umwelt. Wenn Sie Ihr Haus (Dach, Keller, Geschoss etc.) dämmen lassen, übernimmt das BAFA für Sie 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie eine/n Energieeffizienz-Expert*in mit der Überprüfung der geplanten Maßnahme beauftragen. Setzen Sie die Maßnahmen schrittweise im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) um, erhalten Sie zusätzliche 5 Prozent Förderung.

Planung einer kontrollierten Lüftungsanlage(c) co2online | Elisa Meyer

15 Prozent Zuschuss für Erweiterung und/oder Ausbau von Lüftungsanlagen

In energetisch guten Gebäuden ist der Einsatz von Lüftungsanlagen unabding­bar. Neben der Frischluftzufuhr sorgen Anlagen mit Wärmerückgewinnung auch für weniger Heizkosten. Wenn Sie eine solche Anlage erweitern oder eine neue einbauen lassen, können Sie die Maßnahme vom BAFA bezuschussen lassen. Seit dem 15. August 2022 beträgt der Fördersatz 15 Prozent. Auch hier gilt: Den Zuschuss gibt es nur, wenn Sie eine/n Energieeffizienz-Expert*in mit der Beratung und Planung beauftragen und Sie erhalten weitere 5 Prozent, wenn mehrere Einzelmaßnahmen als Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans schrittweise umgesetzt werden.

Welche Heizung wird 2023 gefördert? (Zuschüsse für Anlagen zur Wärmeerzeugung)

Ob Gasheizung, Solaranlage oder Wärmepumpe: Die Fördersätze für den Heizungstausch wurden zum Januar 2023 geändert. Je nach Wärmeerzeuger beträgt der Fördersatz zwischen 10 und 40 Prozent. Den höchsten Fördersatz erhalten Sie, wenn Sie Ihre Ölheizung oder Kohle- bzw. Nachtspeicherheizung ausbauen und dafür eine umweltfreundliche Alternative einbauen lassen (Heizungs-Tausch-Bonus). Die Einbindung eines/einer Energieeffizienz-Expert*in ist zwar nicht notwendig – wird aber dringend empfohlen. Die Fördersätze sehen wie folgt aus:

  • Solarthermieanlagen: 25 %
  • Biomasseheizungen: 10 % 
  • Wärmepumpen: 25 % (für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser erschlossen wird – oder ab 2023: wenn die Wärmepumpe mit einem natürlichem Kältemittel betrieben wird.)
  • Brennstoffzellenheizungen: 25 %
  • Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen: 20 – 30 % (je nach Biomasse-Anteil)
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz: 25 %
  • Heizungs-Tausch-Bonus: plus 10 % (außer für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen)

Bis zu 20 Prozent Zuschuss für Heizungsoptimierung

Es gibt viele Möglichkeiten, das Beste aus der bestehenden Heizanlage herauszuholen. Neben der Dämmung von Rohrleitungen und dem Einbau von passenden Heizkörpern können Sie Ihre Wärmeerzeuger auch hydraulisch abgleichen lassen. Zusammen mit dem Pumpentausch bewirken solche geringinvestiven Maßnahmen oft Wunder. Obendrauf gibt es vom BAFA 20 Prozent Zuschuss, wenn Sie die Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans durchführen lassen. Andernfalls beträgt der Fördersatz seit dem 15. August 2022 nur noch 15 Prozent.

50 Prozent Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung

Mit einer fachlichen Planung und Baubegleitung können Sie sicher sein, dass die von Ihnen gewünschten Einzelmaßnahmen auch sinnvoll und korrekt ausgeführt werden. Darüber hinaus übernimmt das BAFA 50 Prozent der dabei anfallenden Kosten. Auf diese Weise profitieren Sie gleich doppelt: fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen plus Geld vom Staat.

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Sie möchten Ihre Immobilie schnellstmöglich zu einem KfW-Effizienzhaus umbauen lassen? Oder möchten Sie lieber Schritt für Schritt und in einem ausgedehnten Zeitraum modernisieren? Fragen Sie in beiden Fällen Ihre/n Energieberater*in nach einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP).

Der iSFP ist ein Beratungsinstrument, das es Ihnen erleichtert, sich ein Bild von der energetischen Ausgangssituation Ihres Wohngebäudes zu machen. Dank der Visualisierung können Sie sich auch besser vorstellen, wie sich die Energieeffizienz bei Umsetzung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen schrittweise verbessert. Und das Beste: Wenn Sie im Rahmen der BEG eine energetische Sanierungsmaßnahme als Teil des iSFP umsetzen, steigt der Fördersatz um weitere 5 Prozent. Eine Ausnahme gibt es: Bei einem reinen Heizungstausch wird der Bonus nicht gezahlt.

Für die Energieberatung und das Erstellen des iSFP können Sie ebenfalls eine Förderung erhalten: bis zu 80 Prozent! Wie das abläuft, erklären wir im Artikel „Bundesförderung für Energieberatung im Wohngebäude“. Ausführliche Informationen zum iSFP finden Sie in unserem dazugehörigen Beitrag, auf der Aktionsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder in der dazugehörigen FAQ.

Wer ist antragsberechtigt?

Den Antrag auf Fördermittel für die BEG EM können Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen stellen. Für den Erhalt des iSFP-Bonus müssen Sie eine/n Energieeffizienz-Expert*in damit beauftragen, eine Energieberatung für Wohngebäude durchzuführen. Diese*r stellt dann beim BAFA einen Zuschuss­antrag und erhält den Förderbescheid.

Wichtig! Erst Antrag online stellen, dann Fachkräfte mit den Arbeiten beauftragen.

Heizungs-Tausch-Bonus statt Ölheizung-Prämie

Eine Austauschprämie nur für Ölheizungen gibt es seit dem 14. August 2022 nicht mehr. Stattdessen wurde die Prämie ausgeweitet auf funktionstüchtige Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie auf veraltete Gasheizungen. Der Fördersatz von 10 Prozent bleibt gleich.

Voraussetzung:

  • Die auszutauschende Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung ist funktionstüchtig.
  • Die noch funktionierende Gasheizung muss mindestens 20 Jahre alt sein.
  • Für Gasetagenheizungen gelten die 20-Jahre-Regeln nicht. Sie dürfen auch neuer sein.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.

Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten beträgt bei Wohngebäuden max. 60.000 Euro pro Wohneinheit (bzw. max. 600.000 Euro pro Gebäude) und bei Nichtwohngebäuden max. 1.000 Euro pro m2 Nettogrundfläche, insgesamt max. 5 Millionen Euro. Die Mindestinvestitionssumme beträgt 2.000 Euro bzw. 300 Euro bei der Heizungsoptimierung.

Fördersätze der BEG EM 2023 im Überblick

StandardBoni*Boni*Boni*
Einzelmaßnahmen-zuschussZuschussiSFPHeizungs-TauschWärme-pumpe
Gebäudehülle15 %5 %
Anlagentechnik15 %5 %
Solarkollektoranlagen25 %10 %
Biomasseheizungen10 %10 %
Wärmepumpen25 %10 %5 %
Brennstoffzellen-
heizungen
25 %10 %
Innovative
Heizungstechnik
25 %10 %
Errichtung, Umbau Gebäudenetz (ohne Biomasse)30 %
Errichtung, Umbau Gebäudenetz (mit max. 25 % Biomasse für Spitzenlast)25 %
Errichtung, Umbau Gebäudenetz (mit max. 75 % Biomasse)20 %
Gebäudenetzanschluss25 %10 %
Wärmenetzanschluss30 % 10 %
Heizungsoptimierung15 %5 %

* Lassen sich miteinander kombinieren.

Die wichtigsten Änderungen für BEG EM im Überblick

Nicht nur die Fördersätze wurden zum Jahreswechsel 2023 angepasst. Auch andere Bereiche wie Eigenleistung, Brennstoffzellen und Wärmepumpen sind von der Reform betroffen, wie diese Übersicht zeigt: 

Eigenleistungen werden gefördert: Wer sein Haus in Eigenleistung saniert, kann die Materialkosten fördern lassen. Wichtig ist, dass die Arbeiten von einem/einer Energie-Effizienz-Expert*in oder einem Fachbetrieb auf korrekte Durchführung und Aufführung geprüft und bestätigt werden.

Mietkosten für provisorische Heiztechnik sind förderfähig: Wenn der Wärmeerzeuger mitten in der Heizsaison ausfällt, ist das mehr als ärgerlich. Meist lassen sich Betroffene einen neuen vergleichbaren Erzeuger einbauen, weil die Zeit für einen Systemwechsel fehlt. Mit der BEG Reform haben sie nun ein Jahr lang Zeit, um ggf. auf eine umweltfreundlichere Heizanlage umzusteigen. Die Mietkosten für die zwischenzeitliche Heiztechnik sind förderfähig.  

Brennstoffzellenheizung über BEG gefördert: Bisher wurde die Förderung für Brennstoffzellenheizungen über die KfW abgewickelt. Seit 2023 ist die Förderung ein Teil der BEG. Neu ist auch die Fördervoraussetzung: Förderfähig sind nur Heizgeräte, die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. 

Anteil erneuerbarer Energien auf 65 % angehoben: Damit eine Wärmepumpe oder eine Biomasseheizung gefördert werden kann, muss sie mindestens 65 Prozent der Heizlast für das betreffende Gebäude decken (bisher 55 Prozent).   

Heizungsoptimierung nur für Wärmeerzeuger < 20 Jahre: Optimierungsmaßnahmen an Wärmeerzeugern sind nur dann förderfähig, wenn das Gerät (Öl- oder Gasheizung) nicht älter als 20 Jahre ist. 

Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B förderfähig: Bisher waren beide Varianten (A und B) zulässig und förderfähig. Mit der BEG-Reform 2023 wird der Einbau einer neuen Heizanlage nur dann gefördert, wenn die Anlage nach dem Verfahren B hydraulisch abgeglichen wird. 

Biomasseheizungen nur in Kombination mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe förderfähig:

  • Der Feinstaubausstoß darf 2,5 mg/m³ nicht überschreiten. Der Innovationsbonus entfällt.
  • Außerdem müssen Biomasseheizungen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (bisher 78 %).

Wärmepumpen müssen technisch besser werden: Konkret werden die technischen Mindestanforderungen in den kommenden Jahren Schritt für Schritt verschärft. Werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden installiert, besteht kein Anspruch auf Fördermittel. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht.

  • Ab 2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen. Darüber hinaus steigen die technischen Mindestanforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs).
  • Ab 2025 müssen Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
  • Ab 2026 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Ökodesign-Verordnung.

Der im August eingeführte 5-prozentige Effizienzbonus für Wärmepumpen, die das Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequellen nutzen, gilt nun auch für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel.

Gebäudenetze werden gefördert, wenn sie einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien erreichen. Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen muss ein/e Energieeffizienz-Expert*in eingebunden werden.

2. Wohngebäude (BEG WG)

Geht es um die energetische Gebäudesanierung oder den Erwerb oder Bau eines neuen Effizienzhauses, kommen Sie nicht am Teilbereich BEG WG vorbei. Getragen wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude von der KfW. Hier gab es allerdings eine Besonderheit in Form von Übergangsphasen:

Förderprogramme vom 15.08. bis 31.12.2022

Aufgrund der politisch und wirtschaftlich aktuellen Lage soll die BEG in zwei Schritten neu ausgerichtet werden. Der erste Schritt erfolgte zum 15.08.2022 und hatte Auswirkungen auf die Förderprogramme der KfW.

Übersicht aktuelle KfW-Förderprogramme

Alte Förderprodukte (teilw. bis 14.08.2022 gültig)Stand 2022/2023
Förderkredit „Energieeffizient Bauen“ (153)Nicht mehr vorhanden
Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152)Nur noch in der Kreditvariante 261 verfügbar
Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430) / Wohngebäudezuschuss 461Nicht mehr vorhanden
Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)Nicht mehr vorhanden

BEG Wohngebäude – Förderprogramme für Sanierung im Detail

Die Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes zu einem KfW-Effizienzhaus wird seit Jahren von der KfW gefördert. Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • Komplettsanierung zum KfW-Effizienzhaus
  • Sanierung eines Baudenkmals
  • Umwidmung von Nicht-Wohnflächen in Wohnfläche
  • Kauf von saniertem Wohnraum

Neben dem Tilgungszuschuss gibt es noch eine Zinsverbilligung bzw. Zinsvergünstigung. Diese führt dazu, dass die Förderhöhe ähnlich hoch ist wie beim Heizungstausch über das BAFA.

Fördersätze Sanierung zum Effizienzhaus seit 15.08.2022

Effizienzhaus(Tilgungs-)zuschuss in % je WohneinheitBetrag je Wohneinheit
Effizienzhaus 4020 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 24.000 Euro
Effizienzhaus 40 EE-Klasse25 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 37.500 Euro
Effizienzhaus 5515 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 18.000 Euro
Effizienzhaus 55 EE-Klasse20 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 30.000 Euro
Effizienzhaus 7010 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 12.000 Euro
Effizienzhaus 70 EE-Klasse15 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 22.500 Euro
Effizienzhaus 855 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus 85 EE-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 15.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal5 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 6.000 Euro
Effizienzhaus Denkmal EE-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kostenbis zu 15.000 Euro

Seit dem 22.09.2022 gibt es einen Sanierungsbonus (WPB-Bonus) für sogenannte „Worst Performing Buildings“. Als solche gelten Wohn- und Nichtwohngebäude, die energetisch zu den schlechtesten 25 Prozent der Gebäude in Deutschland gehören. Wird ein solches Gebäude mindestens auf Effizienzhaus-Standard 55 saniert, gibt es 10 Prozentpunkte obendrauf.

Ab 2023 wird zudem ein Bonus von 15 Prozent für serielle Sanierung eingeführt. Auch hier gilt: Den Bonus gibt es nur, wenn das Gebäude mindestens auf Effizienzhaus-Standard 55 saniert wird. 

Fördersätze der BEG WG 2023 im Überblick

Effizienzhaus(Tilgungs-)zuschuss in % je WohneinheitBonus* WPB / SerSan (nur WG)
Effizienzhaus 4020 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 40 EE-Klasse25 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 5515 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 55 EE-Klasse20 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB oder 15 % SerSan
Effizienzhaus 7010 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 
Effizienzhaus 70 EE-Klasse15 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten10 % WPB
Effizienzhaus 855 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 
Effizienzhaus 85 EE-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 
Effizienzhaus Denkmal5 % von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten
Effizienzhaus Denkmal EE-Klasse10 % von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / geförderte Kosten 

*WPB (Worst Performing Building) und SerSan (Serielle Sanierung) sind kombinierbar. Die Summe ist jedoch auf maximal 20 % begrenzt.

BEG Wohngebäude – Was wird im Neubau gefördert?

Nicht nur die Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus wird gefördert. Wer ein neues KfW-Effizienzhaus baut oder kauft, hat ebenfalls Anspruch auf zinsgünstige Kredite von der KfW. Allerdings haben die ersten Reformschritte seit dem 15.08.2022  Auswirkungen auf die Konditionen für den Neubau. Gefördert wird 2022 nur der Bau beziehungsweise der Kauf eines Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse.

EffizienzhausTilgungszuschuss in % je WohnungBetrag je Wohnung
Effizienzhaus 40 Nachhaltigkeits-Klasse5 % von maximal 120.000 € Kreditbetrag / förderfähigen Kostenbis zu 6.000 €

Fördersätze Neubau/Erwerb eines Effizienzhauses ab 2023

Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ geregelt. Damit wird sie quasi aus der BEG ausgegliedert. Die Verantwortung für die neue Richtlinie trägt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Bis das so weit ist, bleibt die Neubauförderung weiterhin ein Teil der BEG. Die Konditionen bleiben unverändert.

Wer ist antragsberechtigt?

Den Antrag auf Fördermittel für die BEG WG können Eigentümer*innen einer Wohnimmobilie, Ersterwerber*innen von saniertem Wohnraum, Contracting-Geber*innen und alle anderen Investor*innen stellen.

Wichtig! Die Einbindung eines/r Energieeffizienz-Expert*in ist Pflicht. Die Kosten für die Baubegleitung (sowohl bei Neubau/Erwerb als auch bei einzelnen energetischen Maßnahmen) werden zu 50 Prozent bezuschusst.

Baukindergeld KfW 424

Das sogenannte Baukindergeld, eine staatliche Förderung für den Ersterwerb von Wohneigentum, ist seit dem 01.01.2023 abgelaufen. Das Nachfolgeprogramm heißt Wohneigentum für Familien (WEF) und ist seit dem 01.06.2023 gültig. Im Kern sieht das Programm einen zinsgünstigen KfW-Kredit von bis zu 240.000 Euro vor. 

Die Voraussetzungen

  • Zu versteuerndes Einkommen von max. 60.000 Euro (+ 10.000 Euro für jedes weitere Kind)
  • Nur für eigene Nutzung
  • Das zu erwerbende Haus hat erreicht die Effizienz­haus-Stufe 40

Wer bereits eine Förderung aus dem Baukindergeld (424) erhalten hat, ein Wohngebäude besitzt oder den Kauf einer Ferienwohnung beabsichtigt, ist nicht antragsberechtigt.

Die wichtigsten Änderungen für BEG WG im Überblick

Ein neues Bonus-Programm, sinkende Fördersätze für alle Effizienzklassen, Ausgliederung der Neubau-Förderung: Auch in Sachen Effizienzhaus ändert sich seit 2023 einiges: 

Der WPB-Bonus steigt von 5 auf 10 %: Für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude können Antragsteller*innen künftig mit mehr Fördergeldern rechnen. Dabei reicht es bereits, wenn sie das bestehende Gebäude zu einem Effizienzhaus 70 EE modernisieren. 

Lüftungsanlagen verpflichtend in der EE-Klasse: Um die sogenannte EE-Klasse zu erreichen, muss der Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien mindestens 65 Prozent betragen (bisher 55 Prozent). Zudem ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ein Muss

Bonus für Serielles Sanieren (SerSan) eingeführt. Werden Gebäude nach dieser Methode energetisch saniert, sind 15 Prozent der Kosten absetzbar. SerSan und der WPB-Bonus lassen sich miteinander kombinieren. 

Neue EEG-Förderung für Solaranlagen und Stromspeicher: Seit dem 01.01.2023 treten die Regelungen des Erneuerbaren Energie Gesetzes (EEG) in Kraft. Neben steigenden Vergütungssätzen profitieren Anlagenbetreiber*innen auch vom Wegfall der Mehrwertsteuer bei der Anschaffung. Dafür werden die Kosten für Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeicher bei der Effizienzhaus-Sanierung nicht mehr mitgefördert

Nachweis in Verbindung mit DIN V 18599 zulässig: Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig. 

3. Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Die BEG gilt auch für Maßnahmen außerhalb des Wohnbereichs. Ähnlich wie bei BEG WG stehen Ihnen hier Kredite oder Zuschüsse zur Auswahl, wenn Sie

  • ein neues KfW-Effizienzhaus bauen oder kaufen,
  • eine bestehende Immobilie zum Effizienzgebäude sanieren 

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude 

Der Teilbereich BEG NWG trat erst seit dem 01.07.2021 in Kraft. Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen, Einzelunternehmer*innen, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Geschäftsbanken.

Sehr hohe Fördersummen

Da es sich bei Nichtwohngebäuden häufig um größere Immobilien handelt, sind die Fördersummen dementsprechend hoch. Der maximale Förderbetrag für ein neues Effizienzgebäude beträgt (ab dem 15.08.2022) bis zu 10 Millionen. Euro. Für die Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden gibt es einen Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 25 Prozent.

Wichtig! Die Einbindung eines/r EnergieeffizienzExpert*in ist auch hier Pflicht. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.kfw.de/beg.

Um aktuelle Gegebenheiten im notwendigen Maße zu berücksichtigen, wird die BEG mehrmals angepasst. Das führt unter anderem dazu, dass viele Verbraucher*innen oft nicht mehr wissen, an welcher Stelle sie wonach suchen müssen. Zum Glück gibt es Energieberater*innen, die hier stets den Überblick behalten und bei Fragen helfen. Und nicht nur das.

Eine Frau an einem Messestand mit der Fördermittel-Broschüre von co2online

Bundesförderung für Energieberatung im Bereich Wohngebäude

Jedes Wohngebäude ist so individuell wie die Menschen, die darin leben. Ein allgemeingültiges Sanierungskonzept kann es daher nicht geben. Die Energieberatung für Wohngebäude ist deshalb eine wichtige Säule im Kampf um die Klimaziele. Der Bund übernimmt 80 Prozent der Kosten für die Leistung eines/r Energieberater*in.

Darum ist die Energieberatung so wichtig

Um den energetischen Zustand eines Hauses ermitteln zu können, braucht es viel fachliches Know-how. Das Gleiche gilt für die Erstellung eines Sanierungskonzepts oder für die Beratung zu Fördermitteln. Nicht zuletzt ist die Einbindung eines/r Expert*in für Energieeffizienz oft Pflicht, um staatliche Fördermittel zu erhalten. Mit unserem Branchenbuch für Modernisier*innen finden Sie in wenigen Minuten die für Sie passende Ansprechperson.

Unterschied zwischen Förderkredit und Zuschuss

Wenn Sie staatliche Fördermittel aus der BEG in Anspruch nehmen möchten, stehen Sie in der Regel vor der Wahl zwischen Förderkredit und Zuschuss. Vereinfacht gesagt sind Förderkredite klassische Darlehen, auf die Sie Tilgungszuschüsse bekommen. Der Tilgungszuschuss reduziert den Kreditbetrag um den jeweiligen Fördersatz.

Beispiel für Förderkredit

  • Sie möchten Ihre Bestandsimmobilie zu einem KfW-Effizienzhaus 40 sanieren.
  • Sie nehmen dafür einen Förderkredit in Höhe von 100.000 Euro auf.
  • Der Fördersatz für ein KfW-Effizienzhaus 40 beträgt aktuell 45 Prozent.
  • Sie müssen der Bank am Ende der Laufzeit nur 55.000 statt 100.000 Euro zurückzahlen.

Bei einem Zuschuss handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung, die nicht zurückgezahlt werden muss. Zuschüsse erhalten Sie aktuell sowohl vom BAFA als auch von der KfW.

Beispiel für Zuschuss

  • Sie möchten Ihre Ölheizung durch eine Pelletheizung ersetzen.
  • Sie stellen beim BAFA den Antrag und warten die Vorab-Bewilligung ab.
  • Mit der Vorab-Bestätigung können Sie den Kesseltausch auf eigenes Risiko durchführen lassen.
  • Der Kesseltausch samt aller notwendigen Maßnahmen hat insgesamt 30.000 Euro gekostet.
  • Nach Ende der Maßnahme reichen Sie alle Nachweise online beim BAFA ein.

Dank regulärer Förderung und Ölheizung-Bonus müssen Sie selbst nur 55 Prozent der Gesamtkosten bezahlen. Das BAFA überweist Ihnen den Betrag in der bewilligten Höhe, in dem Fall 45 Prozent von 30.000 Euro, was 13.500 Euro entspricht.

Wie funktioniert der Antragsprozess?

Je nachdem für welche energetische Maßnahme Sie sich entscheiden, stellen Sie den Antrag auf Fördermittel beim BAFA oder bei der KfW.

Wichtig: Beim BAFA müssen Sie den Antrag immer vor der Beauftragung stellen. Bei der KfW hingegen ist die Einbindung eines/r Energieeffizienz-Expert*in Pflicht. Andernfalls erhalten Sie keine Fördermittel.

BAFA-Antrag stellen – so geht’s

1. Schritt: Stellen Sie Ihren Antrag direkt online beim BAFA

  • Dazu brauchen Sie Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen. Wichtig: Die angegebenen Kosten sind Grundlage für den späteren Zuwendungsbescheid und können später nicht mehr nach oben korrigiert werden.
  • Sie erhalten per E-Mail eine Eingangsbestätigung vom BAFA.
  • Ab diesem Zeitpunkt können Sie einen Vertrag auf eigenes Risiko abschließen und die Maßnahme beginnen.
  • Aufgrund des hohen Andrangs können zwischen Antragsstellung und Zuwendung mehrere Wochen vergehen.

2. Schritt: Zuwendungsbescheid vom BAFA erhalten

  • Nach positiver Prüfung erhalten Sie vom BAFA den Zuwendungsbescheid.
  • Darin ist der Bewilligungszeitraum festgelegt.
  • Sie müssen die Anlage nun innerhalb von 24 Monaten in Betrieb nehmen. Der Zeitraum kann um weitere 24 Monate verlängert werden.

3. Schritt: Bestätigungsunterlagen zurücksenden und Zuschuss erhalten

  • Laden Sie die „Verwendungsnachweiserklärung“ und weitere Unterlagen im BAFA Online-Portal hoch.
  • Das muss spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums geschehen.
  • Nach positiver Prüfung überweist das BAFA Ihren Zuschuss.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zur BAFA-Förderung.

KfW-Antrag stellen – so geht’s

Die KfW empfiehlt grundsätzlich ein Vorgehen in fünf Schritten, um Fördermittel zu beantragen. Für die Antragstellung benötigen Sie Unterstützung von einem/r Energieeffizienz-Expert*in und einem Finanzierungspartner*in Ihrer Bank

  1. Machen Sie eine Energieberatung. Qualifizierte Expert*innen finden Sie auf der Seite www.energie-effizienz-experten.de. Erstellen Sie gemeinsam ein Sanierungskonzept für Ihr Haus.
  2. Prüfen Sie, welche Förderprogramme Sie kombinieren können und nutzen Sie alle Fördermöglichkeiten für verschiedene Umbaumaßnahmen.
  3. Stellen Sie zusammen mit dem/r Finanzierungspartner/in Ihrer Bank den KfW-Förderantrag, bevor Sie mit den Umbaumaßnahmen beginnen. Einen Antrag auf Investitionszuschuss können Sie online auf dem KfW-Zuschussportal stellen oder per Post an die KfW senden.
  4. Die KfW prüft den Antrag und gibt der Bank die Förderzusage, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Jetzt können Sie den Kreditvertrag bei Ihrer Bank abschließen und mit der Sanierung beginnen.
  5. Reichen Sie nach der Sanierung die „Bestätigung nach Durchführung“ des/der Energieeffizienz-Expert*in bei Ihrer Bank ein. Anschließend wird Ihnen der Tilgungszuschuss gutgeschrieben.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zur KfW-Förderung.

Kombinationsmöglichkeiten von BAFA- und KfW-Förderprogrammen

 Das Kombinieren der BEG-Förderung mit anderen Fördermitteln ist aber grundsätzlich möglich. Dabei dürfen Kredite, Zuschüsse und Zulagen in der Summe nicht über der Förderquote von maximal 60 Prozent liegen.

Energieberater*innen kennen örtliche Förderprogramme

Neben BAFA und KfW gibt es viele regionale Förderprogramme, die zeitlich und budgetär begrenzt sind. Den besten Durchblick haben in der Regel Energieberater*innen. Alternativ können Sie den FördermittelCheck nutzen, um Förderprogramme zu finden, die nicht in dieser Übersicht der BEG-Programme aufgeführt sind. Auch hilfreich ist der ModernisierungsCheck. Er zeigt Ihnen, welche Modernisierungsmaßnahmen für Ihr Gebäude sinnvoll sind und wie hoch die Einsparungen ausfallen können.

Linksammlung – Allgemein, Technik, Heizanlagen

Um staatliche Fördermittel zu erhalten, müssen Antragsteller*innen viele Formulare zum Teil selbst ausfüllen. In den meisten Fällen ist das aber die Arbeit von den jeweils beauftragten Energieberater*innen. Dennoch ist es auch für sie hilfreich, wenn sie im Vorfeld einen Blick in die Dokumente zu werfen. Die Dokumentennamen sind in der Online-Version mit Links versehen. Hier die wichtigsten Dokumente im Überblick.

Linksammlung: Allgemeine Arbeitshilfen

Linksammlung: Technik

Linksammlung: Heizanlagen

Alternative Fördermöglichkeiten – Steuerabsetzungen

Seit 2020 können Sie 20 Prozent der Sanierungskosten steuerlich absetzen. Neben Maßnahmen am Haus ist dieser Sanierungsbonus auch für den Heizungstausch und die Heizungsoptimierung nutzbar. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihre Handwerkerkosten steuerlich absetzen zu lassen.

40.000 Euro Sanierungskosten steuerlich absetzbar 

Mit dem Steuerbonus können Sie 20 Prozent der Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Der Betrag ist auf 40.000 Euro begrenzt und über einen Zeitraum von drei Jahren anrechenbar. Das bedeutet, in den ersten zwei Jahren dürfen Sie jeweils nur sieben Prozent (maximal 14.000 Euro) absetzen. Im dritten Jahr können Sie nach Abschluss der Arbeiten noch einmal sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) geltend machen.

Wer kann den Steuerbonus nutzen?

Damit Ihre Sanierungskosten steuerlich absetzbar sind, müssen Sie im betreffenden Haus leben. Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein und innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stehen. Sie können den Steuerbonus nicht mit anderen Fördermitteln vom BAFA oder von der KfW kombinieren. Mit welcher Variante Sie besser fahren, berechnen Sie am besten gemeinsam mit einem/r Energie- oder Steuerberater*in.

Die Förderung ist nachträglich zu beantragen

Die steuerliche Förderung ist nachträglich zu beantragen. Dazu geben Sie die anrechenbaren Kosten nach Abschluss aller Sanierungsarbeiten in Ihrer Einkommenssteuererklärung an. Möglich ist das erstmals im Jahr 2021 für den Veranlagungszeitraum 2020. Wichtig: Mit einer Fachunternehmererklärung muss die beauftragte Fachkraft bestätigen, dass sie die Fördervorgaben eingehalten hat.

Steuerliche Förderung für den Heizungstausch nutzen

Lassen Sie eine neue Heizung einbauen, können Sie 20 Prozent der Material- und Montagekosten absetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder um eine stromerzeugende Heizung handelt.

Steuerliche Förderung der Handwerkerkosten 

Erfüllen Sie die technischen Anforderungen für den neuen Steuerbonus nicht, können Sie in vielen Fällen zumindest die Lohnkosten der Handwerker*innen steuerlich geltend machen. Die Arbeitskosten dürfen bis zu 6.000 Euro betragen. Bei einer Förderrate von 20 Prozent zahlen Sie jährlich um bis zu 1.200 Euro weniger. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Förderprogramm.

Fragen und Antworten zur BEG-Reform

Die kurzfristige Anpassung der BEG sorgt für Unruhe und viele Unklarheiten. Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Was genau wurde angepasst?

  • Einstellung der Förderung von gasverbrauchenden Anlagen
  • Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus
  • Absenkung der Fördersätze um 5 bis 10 Prozent
  • Abschaltung der KfW-Kreditförderung für Einzelmaßnahmen
  • Einstellung des KfW-Zuschussportals

Gibt es noch Fördermittel für Gas-Hybridheizungen?

Bis zum 14.08.2022 können noch Anträge für gasverbrauchende Anlagen wie Gas-Hybridheizungen und gasbetriebene Wärmepumpen gestellt werden. Ab dem 15.08.2022 gibt es für solche Anlagen keine Fördermittel mehr.

Gibt es eine Austauschpflicht für Gasheizungen?

Jein! Alle Konstant-Temperaturkessel auf Gas- und Öl-Basis müssen ausgetauscht werden, sofern sie vor 1992 eingebaut worden sind. Für "neuere" Gasheizungen gibt es keine Austauschpflicht.  

Was ist der Heizungs-Tausch-Bonus?

Der Heizungs-Tausch-Bonus gibt es ab dem 15.08.2022. Er ist so etwas wie die Neuauflage der Austauschprämie für Ölheizung. Wer eine funktionstüchtige Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizung gegen einen Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien eintauscht, bekommt ein Bonus von 10 Prozentpunkten. 

Warum wurde die BEG angepasst?

Die Reform der BEG wurde bereits monatelang angekündigt. Ziel der Anpassung ist unter anderem, das verfügbare Geld zielgerichteter einzusetzen und mehr Menschen zu ermöglichen, Fördermittel für energetische Sanierung zu erhalten.  

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Autor: Minh Duc Nguyen

Ansprechpartner für Heizung und Fördermittel

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